Allgemeine Geschäftsbedingungen

   
  • AGB Neubau


    AGB - Meier & Soyka GmbH - Teil Vereinbarungen für Neubau

    (Stand 01.01.2023)



    1. Vereinbarung


    1.1 Nachstehende Vereinbarungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Meier & Soyka GmbH, Aufzugstechnik (im Folgenden AN) und dem Auftraggeber (im Folgenden AG).



    2. Vertragsabschluss


    2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu den Angeboten gehörenden technischen Angaben wie z.B. Maße, Gewichte, Berechnungen, Skizzen, Abbildungen, Pläne und ähnliches sind nur annähernd maßgeblich, es sei denn, sie werden ausdrücklich durch den AN für verbindlich erklärt. Sie gelten im Übrigen im Rahmen der DIN-Toleranzen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


    2.2 An unsere Angebote halten wir uns 12 Wochen ab Ausstelldatum gebunden.


    2.3 Nach Vertragsabschluss legen wir die Pläne der Anlage(n) dem AG zur Genehmigung durch Unterzeichnung vor.

    Wie haben Anspruch auf ausdrückliche Genehmigung der Pläne vor Beginn der Herstellung und Montage der

    Anlage(n).


    2.4 Wir sind verpflichtet, dem AG die erforderlichen technischen Unterlagen für die behördliche Abnahmeprüfung, die der AG bewirkt, zu liefern. Die Auflagen der Genehmigungsbehörden werden nur berücksichtigt, wenn diese uns rechtzeitig bekannt gegeben und uns schriftlich bestätigt werden.


    2.5 Sollte sich nach Ausführungsbeginn herausstellen, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, die bisher nicht Vertragsgegenstand waren, so teilt dieses der AN dem AG unverzüglich mit. Der AN kann dann die Auftragssumme um 10 % überschreiten, ohne dass es einer Erweiterung oder sonstigen Änderung des Vertrages bedarf. Ein entsprechender Nachtrag zum Hauptangebot wird erstellt und zur Freigabe durch Unterschrift vorgelegt. Erst nach Rücksendung des Nachtrages werden die dort aufgeführten Arbeiten umgesetzt.


    2.6 Mündliche Abreden und Erklärungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung.


    3. Vorzeitige Vertragsbeendigung


    3.1 Wird den AN nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet oder kann das Bauvorhaben durch den Besteller nicht mehr durchgeführt werden, können wir Sicherheiten oder Vorkasse für unsere Leistungen verlangen oder Erstattung der von uns gemachten Aufwendungen fordern und

    vom Vertrag zurücktreten.



    4. Mitwirkung des AG


    4.1 Der AG verpflichtet sich, die vereinbarten bauseitigen Voraussetzungen vor Beginn der Arbeiten zu schaffen. Der AG hat den AN über Sicherheitsmängel und Gefahren spätestens vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten.



    5. Fristen und Termine


    5.1 Vereinbarte Fristen beginnen erst nach restloser Klärung aller technischen Einzelheiten, Genehmigung unserer Anlagenzeichnung, für deren Anfertigung die benötigten Baupläne zu überlassen sind sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Überschreitung von Zahlungsterminen aus offenen Forderungen der Geschäftsverbindung verlängern die vereinbarten Ausführungs- und Lieferfristen.


    5.2 Vereinbarte Fertigstellungsfristen setzen die Möglichkeit ungehinderten Montagebeginns zur ursprünglich festgesetzten Zeit sowie die Fertigstellung der erforderlichen bauseitigen Leistungen voraus. Soweit bei der Montage bauseitige Leistungen zu erbringen sind, so sind diese so zu fördern, dass Behinderungen oder Unterbrechungen der Montage ausgeschlossen sind. Muss die Montage wegen Bauverzögerung unterbrochen werden oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten infolge verspäteter behördlicher Abnahmeprüfungen ohne unser Verschulden, so trägt der AG u.a. die Kosten für die Wartezeit und etwaiger wiederholter Anfahrten der Monteure.


    5.3 Fristen und Termine sind angemessen zu verlängern, wenn vom AN nicht zu vertretende Hindernisse (Streik, Höhere Gewalt, Naturkatastrophen) auf die Vertragsausführung wesentlichen Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Der AN wird dabei so gestellt, als hätte er Lieferverzögerungen seines Lieferanten nicht zu vertreten. Der AN hat den AG unverzüglich über solche Leistungshindernisse zu

    unterrichten.



    6. Gefahrübergang / Abnahme / Übergabe


    6.1 Die Gefahr für den Vertragsgegenstand geht mit der Absendung der Lieferung an den AG auf diesen über. Auf Wunsch schließt der AN eine Transportversicherung ab. Die Kosten hierfür trägt der AG.


    6.2 Die Übergabe der Anlage(n) erfolgt mittels eines Übergabeprotokolls zum Zeitpunkt der behördlichen Abnahmeprüfung. Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte(n) Anlage(n) zu übernehmen, wenn der AN die Übernahme anbietet und zur Übergabe einlädt.


    6.3 Bei behördlicher Abnahme gilt die Leistung auch gegenüber dem AG als abgenommen. Dies gilt auch, wenn die behördliche Abnahme ausbauseitig vorliegenden Gründen nicht erfolgen kann oder wenn Beanstandungen erhoben werden, welche die Funktionalität der Anlage(n) nicht beeinträchtigen. Die Abnahme gilt ebenso als erfolgt, wenn der AG oder ein anderer Betreiber die Anlage vorbehaltlos in Betrieb nimmt oder nach Bereitschaftsanzeige durch den AN innerhalb von 14 Tagen aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, keine Abnahme erfolgt ist.


    6.4 Wir sind verpflichtet, berechtigte Beanstandungen in angemessener Frist zu beheben.



    7. Preise


    7.1 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind Festpreise und geltend frei Verwendungsstelle. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer gemäß UStG in der jeweils gültigen Fassung hinzu.



    8. Zahlungsbedingungen / Gegenrechte des AG


    8.1 Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen. Die 1. Abschlagsrechnung von 30 % der Auftragssumme wird nach Auftragserteilung gestellt. Der AG hat Anspruch auf eine Vorauszahlungsbürgschaft. Die 2. Abschlagsrechnung von 60 % der Auftragssumme erfolgt bei Materialanlieferung bzw. Montagebeginn. Die Vorauszahlungsbürgschaft ist zu diesem Zeitpunkt zurückzugeben. Die Schlussrechnung erfolgt bei TÜV-Abnahme / Inverkehrbringung, jedoch spätestens 4 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Abnahme durch eine zentrale Überwachungsstelle. Die vereinbarte Zahlungsbedingung gilt bei mehreren Anlagen getrennt für jede Anlage.


    8.2. Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen, es sei denn, der AN gewährt einen Nachlass. Für Zahlungs- und Nachlassfristen ist der Zahlungseingang beim AN maßgeblich. Bei Überschreiten dieser Zahlungsfristen sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeitstermin zu verlangen.


    8.3 Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen geltend gemacht werden, die aus demselben Rechtsverhältnis stammen.



    9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht, Abtretung


    9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungsverpflichtungen des AG behält der AN das Eigentum an gelieferten und/oder eingebauten Sachen. Dem AN steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des AG zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.


    9.2 Der AG darf nicht die sich aus diesem Vertrag unmittelbar ergebenen Ansprüche ohne ausdrückliche Zustimmung des AN an Dritte abtreten.


    9.3 Der AG darf den Liefergegenstand weder verpfänden und zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den AN unverzüglich zu benachrichtigen.


    9.4 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG berechtigt den AN, sofort vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.


    9.5 Es gilt der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt. Der AG verpflichtet sich zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts zugunsten des AN dazu, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren nur in der Weise zu übereignen, dass wir Vorbehaltseigentümer bleiben. Dem erwerbenden Dritten/Zweiterwerber wird lediglich das Anwartschaftsrecht des Käufers bzw., mit unserer Einwilligung als Vorbehaltseigentümer, ein bedingtes Eigentum übertragen. Der Vorbehaltskäufer verpflichtet sich ferner, dem Zweiterwerber den bestehenden Eigentumsvorbehalt mitzuteilen.



    10. Gewährleistung und Haftung


    10.1 Der AG gibt für sein Werk (Neubau) Gewähr für die Dauer von 24 Monaten, es sei denn, eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist nicht möglich. Die Frist beginnt mit Abnahme oder einem der Abnahme gleichgestellten Vorfall.


    10.2 Alle Ersatzteile, welche innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrenübergang nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegendem Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind in angemessener Frist unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder auszuwechseln. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind bei erfolgreicher Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausgeschlossen. Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.


    10.3 Die Mängelhaftung setzt eine fachgerechte Wartung vom Hersteller voraus. Die Vereinbarung einer über 6 Monate hinausgehenden Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist nur wirksam, wenn uns der regelmäßige Service der Anlage(n) übertragen wird.


    10.4 Die Mängelhaftung bezieht sich weder auf natürlichen Verschleiß noch auf Schäden oder Auswirkungen, welche aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:


    10.4.1 Gebäudesenkung oder sonstige mangelhafte Bauarbeiten oder Baukonstruktion


    10.4.2 Gebäudegeräuschempfindlichkeit


    10.4.3 Einfluss von Temperatur und Witterung


    10.4.4 Chemische und sonstige Einflüsse


    10.4.5 Vandalismus und rohe, unsachgemäße Behandlung


    10.4.6 Mangelnde oder Fehlende Wartung, zu große Wartungsintervalle


    10.4.7 Überlastung und Nichteinhaltung der anlagenspezifischen Forderungen


    10.5 Die Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn der AG oder ein Dritter in das Werk eingreift.


    10.6 Mängelansprüche können nur bis zum Ende der Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand geltend gemacht werden.


    10.7 Der AN kann wählen, ob er den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt.


    10.8 Die Frist zur Mängelbeseitigung ist angemessen, wenn sie der Hälfte der ursprünglichen Lieferzeit entspricht, wenigstens aber zwei Wochen beträgt. Der AG hat dem AN Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Gegenteiliges Verhalten des AG befreit uns von der Mängelhaftung.


    10.9 Befindet sich der AG zum Zeitpunkt der Erhebung einer Mängelrüge im Zahlungsverzug, können Mängelansprüche solange der Verzug besteht, nicht geltend gemacht werden. Dieses Betrifft den Fall das sie Kosten für die Mangelbeseitigung den Saldo der offenen Forderungen übersteigt.


    10.10 Der AN haftet außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des AG oder Dritter nur für grobe Fahrlässigkeit.


    10.11 Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, welche nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden). Unabhängig hiervon halten wir jedoch dem AG gegenüber in dem Umfang, in welchem uns die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz leistet.



    11. Schlussbestimmungen


    11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gifhorn, soweit der AG Unternehmer bzw. Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.



    12. Salvatorische Klausel


    12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maße am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. § 139 BGB soll nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien hiermit insgesamt abbedungen werden.


  • ABG Umbau/Reparatur


    AGB - Meier & Soyka GmbH - Teil Vereinbarungen für Umbau / Reparatur

    (Stand 01.01.2023)



    1. Vertragsabschluss


    1.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. An unsere Angebote halten wir uns 12 Wochen ab Ausstelldatum gebunden. Sollte sich nach Ausführungsbeginn herausstellen, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, die bisher nicht Vertragsgegenstand waren, so teilt dieses der AN dem AG unverzüglich mit. Der AN kann dann die Auftragssumme um 10 % überschreiten, ohne dass es einer Erweiterung oder sonstigen Änderung des Vertrages bedarf.


    1.2 Wir sind verpflichtet, dem AG die erforderlichen technischen Unterlagen für behördliche Abnahmeprüfung, die der AG bewirkt, zu liefern. Auflagen der Genehmigungsbehörden werden nur berücksichtigt, wenn diese uns rechtzeitig bekannt gegeben werden und uns schriftlich bestätigt werden.



    2. Preise/Zahlungsbedingungen


    2.1 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind Pauschalpreise und geltend frei Verwendungsstelle. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer gemäß UStG in der jeweils gültigen Fassung hinzu.


    2.2 Soweit möglich, wird dem AG bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der AG Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der AN während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des AG einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.


    2.3 Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.


    2.4 Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen geltend gemacht werden, die aus demselben Rechtsverhältnis stammen.


    2.5 Bei Überschreiten dieser Zahlungsfristen sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeitstermin zu verlangen.



    3. Eigentumsvorbehalt, erweitertes 

    Pfandrecht, Abtretung


    3.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungsverpflichtungen des AG behält der AN das Eigentum an gelieferten und/oder eingebauten Sachen. Dem AN steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des AG zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.


    3.2 Der AG darf nicht die sich aus diesem Vertrag unmittelbar ergebenen Ansprüche ohne ausdrückliche Zustimmung des AN an Dritte abtreten.


    3.3 Der AG darf den Liefergegenstand weder verpfänden und zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den AN unverzüglich zu benachrichtigen.


    3.4 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG berechtigt den AN, sofort vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.


    3.5 Es gilt der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt. Der AG verpflichtet sich zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts zugunsten des AN dazu, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren nur in der Weise zu übereignen, dass wir Vorbehaltseigentümer bleiben. Dem erwerbenden Dritten/Zweiterwerber wird lediglich das Anwartschaftsrecht des Käufers bzw., mit unserer Einwilligung als Vorbehaltseigentümer, ein bedingtes Eigentum übertragen. Der Vorbehaltskäufer verpflichtet sich ferner, dem Zweiterwerber den bestehenden Eigentumsvorbehalt mitzuteilen.



    4. Abnahme


    4.1 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AG oder ein anderer Betreiber die Anlage vorbehaltlos in Betrieb nimmt oder nach Bereitschaftsanzeige durch den AN innerhalb von 14 Tagen aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, keine Abnahme erfolgt ist.



    5. Gewährleistung und Haftung


    5.1 Der AG gibt für sein Werk eine Gewähr für die Dauer von 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Abnahme oder einem der Abnahme gleichgestellten Vorfall.


    5.2 Alle Ersatzteile, welche innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrenübergang nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegendem Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind in angemessener Frist unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder auszuwechseln. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind bei erfolgreicher Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausgeschlossen. Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.


    5.3 Die Mängelhaftung setzt eine fachgerechte Wartung voraus. Die Vereinbarung einer über 6 Monate hinausgehenden Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist nur wirksam, wenn uns der regelmäßige Service der Anlage(n) übertragen wird.


    5.4 Die Mängelhaftung bezieht sich u.a. weder auf natürlichen Verschleiß, Gebäudegeräuschempfindlichkeit, Einfluss von Temperaturen und Witterung, Vandalismus und unsachgemäße Behandlung, fehlende Wartung, zu große Wartungsintervalle und Nichteinhaltung von anlagenspezifischen Forderungen.


    5.5 Die Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn der AG oder ein Dritter in das Werk eingreift.


    5.6 Mängelansprüche können nur bis zum Ende der Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand geltend gemacht werden.


    5.7 Der AN kann wählen, ob er den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt.


    5.8 Die Frist zur Mängelbeseitigung ist angemessen, wenn sie der Hälfte der ursprünglichen Lieferzeit entspricht, wenigstens aber zwei Wochen beträgt. Der AG hat dem AN Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Gegenteiliges Verhalten des AG befreit uns von der Mängelhaftung.


    5.9 Befindet sich der AG zum Zeitpunkt der Erhebung einer Mängelrüge im Zahlungsverzug, können Mängelansprüche solange de Verzug besteht, nicht geltend gemacht werden. Dieses Betrifft den Fall das sie Kosten für die Mangelbeseitigung den Saldo der offenen Forderungen übersteigt.


    5.10 Der AN haftet außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des AG oder Dritter nur für grobe Fahrlässigkeit.



    6. Gerichtsstand


    6.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gifhorn, soweit der AG Unternehmer bzw. Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


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